In unserem Mandantenbrief März möchten wir noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Zuordnung zum unternehmerischen Vermögen eines gemischt genutzten Gebäudes für den Vorsteuerabzug unabdingbar ist. Diese Zuordnung ist zeitnah zu treffen. Spätestens mit Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung. Bitte beachten Sie: Geben Sie die Umsatzsteuerjahreserklärung nicht bis zum 31.05. des Folgejahres ab und haben Sie die Zugehörigkeit zum unternehmerischen Vermögen nicht bereits in den Vorjahren dokumentiert, so gehört das Grundstück in vollem Umfang zum nichtunternehmerischen Bereich.
Der 31.05. ist daher zu einem wichtigen Termin geworden.