SRC Steuerberatungsgesellschaft Nürnberg


Die neuen Informationen Mai 2013 sind für Sie da. Auch wenn das Urteil des Bundesfinanzhofs für den Steuerpflichtigen nicht erfreulich ist –  die Frage nach der Bemessungsgrundlage für die 1% Regelung ist nun geklärt: Es ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich, dass die Bemessungsgrundlage der 1% Regelung der Bruttolistenpreis und nicht die Anschaffungskosten des PKW sind. (Bsp: Ein PKW wird mit Rabatt für € 30.000 gekauft. Der Bruttolistenpreis beträgt € 40.000 – die Bemessungsgrundlage der 1% Regelung beträgt € 40.000. Lediglich durch die Führung des Fahrtenbuches kann eine eventuell niedrigere Besteuerung erreicht werden.)

Mandanenbrief Mai 2013